Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertrage mit Komorebi Forest, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, für folgende Dienstleistungen zum Thema Außenflächengestaltung:
  • Beratung
  • Coaching
  • Schulungen/Workshops
  • Projekt-Planung
  • Koordination
  • Pflanzung und Pflanzvorbereitung
  • Pflege
  1. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  1. Gegenstand des Auftrags ist die im jeweiligen Projekteinzelvertrag vereinbarte Tätigkeit.
  2. Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt durch und beachtet die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.
  3. Vom Auftraggeber und von Dritten zur Verfügung gestellte Daten werden nicht auf Richtigkeit, sondern nur auf Plausibilität geprüft.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vollumfänglich zu unterstützen und insbesondere alle zur Durchführung des Auftrages notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und dem Auftragnehmer sämtliche relevanten Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin die Richtigkeit und Vollständigkeit der überlassenen Unterlagen schriftlich bestätigen.
  2. Die zur Vertragsausführung benötigten Anschlüsse (Wasserversorgung) werden vom Auftraggeber am Ort der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sollte dieses nicht möglich sein, trägt allein der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung.

§ 4 Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung

  1. Sollte der Auftraggeber mit der Annahme der erforderlichen Dienste in Verzug kommen oder eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung unterlassen, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Ausübung dieses Kündigungsrechts hat keine Auswirkungen auf Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. den Ersatz notwendiger Mehraufwendungen.

§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Alle Forderungen werden 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Da es sich insofern um einen Fall des § 286 Abs. 2, Nr. 2. BGB handelt, kommt der Auftraggeber bei nicht fristgerechter Zahlung automatisch, das heißt ohne Mahnung, in Verzug. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 6 Kündigung, Ausfall und Verhinderung

  1. Der Auftraggeber kann jederzeit vor Beginn vereinbarter Einzelveranstaltungen (Beratung, Coaching und Schulungen/Workshops) diese Termine schriftlich oder per E-Mail verschieben oder kündigen. Es fallen in diesem Fall aber Stornogebühren von bis zu 100 % des vereinbarten Honorars an. Die Höhe der Stornogebühren richtet sich danach, wie kurzfristig die Veranstaltung vom Auftraggeber abgesagt wurde. Der Auftraggeber ist pauschal zur Zahlung der folgenden Stornokosten verpflichtet.
      • eine bis vier Wochen vor dem Termin keine Stornogebühr.
      • bis zwei Wochen vor dem Termin 25 % des vereinbarten Honorars.
      • bei Absage des Termins bis zu einer Woche vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Honorars.
      • bei Absage des Termins in der Woche vor dem Termin bis 48 Stunden vor dem Termin 75 % des vereinbarten Honorars.
      • bei Absage des Termins innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin 100 % des vereinbarten Honorars.
  2. Bei Kündigung nach der Auftragserteilung von Dienstleistungspaketen (z. B. Pflanzungsprojekte eines Mini-Waldes) ist der Auftraggeber mindestens zur Zahlung der vereinbarten Anzahlungssumme verpflichtet. Weitere Zahlungsaufforderungen an den Auftraggeber können, dem Fortschritt von bereits vollbrachten Dienstleistungen ermessend, vom Auftragnehmer gestellt werden.

§ 7 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für von ihm bzw. seinen Mitarbeiter/innen und/oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
  2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit übernimmt der Auftragnehmer für von ihm, seinen Mitarbeiter/innen und/oder Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden sowie im Falle der schuldhaften Verursachung von Körperschäden. Im Übrigen wird die Haftung ausgeschlossen.
  3. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus etwa fehlerhafter Beratung beschränkt sich, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, auf die Höhe des Beratungshonorars; sollte dies gesetzlich nicht möglich sein, auf den Höchstbetrag von EUR 15.000 je einzelnem Schadensfall.
  4. Bei offensichtlicher Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
  5. Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in zwölf Monaten nach Abschluss des jeweiligen Projekteinzelvertrages. Dieser Regelung unterfallen nicht die gesetzlichen Schadenersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, deren Verjährung sich nach den gesetzlichen Vorgaben richtet.

§ 8 Gewährleistung

  1. Das Unternehmen Komorebi Forest übernimmt die Gewährleistung nur im Umfang der im Leistungsverzeichnis oder den dazugehörigen Plänen im Angebot.
  2. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten (wie z.B. Wässern, Mulchen, Beschneiden, Wildkräuter entfernen) auf den Auftraggeber über.
  3. Aufgrund der unkonventionellen Pflanzweise, u.a. wegen des dichten Pflanzabstands und dem Konzept der natürlichen Selektion, und durchgeführter Gemeinschaftspflanzung kann keine Garantie für das Anwachsen übernommen werden. Durch intensive Bodenaufbereitung und standortgerechte Pflanzenauswahl wird dieses Risikos minimiert.
  4. Für die vom Auftraggeber oder Dritten gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen, Saatgut etc. übernimmt das Unternehmen Komorebi Forest keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers.

§ 9 Fristen

  1. Sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand, Lieferzeit, Zustellung oder Fertigstellung einer Lieferung/Leistung sind lediglich voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte. Sie stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Liefer- oder Fertigstellungstermine dar, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
  2. Die Vereinbarung von Liefer-/Fertigstellungsterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Die Liefer-/Fertigstellungsfrist beginnt sofern nicht anders schriftlich vereinbart mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor rechtzeitigem Eingang sämtlicher im Verantwortungs-bereich des Auftraggebers liegender und notwendigerweise vor Beginn der Leistungsausführung zu beschaffender Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben, Statikprüfung, Vermessungen etc., abschließender technischer Klärung sowie nicht bevor die jeweils erforderlichen Abnahmebestätigungen der Vorgewerke vorliegen.
  3. Im Falle einer vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Verzögerung verlängert sich der vereinbarte Lieferzeitraum entsprechend. Die für den Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat.
  4. Im Falle höherer Gewalt ist der Auftragnehmer für die Dauer der Auswirkungen und, wenn diese zur Unmöglichkeit der Leistung führt, insgesamt und endgültig von ihrer Liefer- und Leistungspflicht befreit. Für den Auftraggeber sind in diesen Fällen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten alle außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegenden, unvorhersehbaren Ereignisse, deren Auswirkungen auf die zu erfüllenden vertraglichen Pflichten auch durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuche, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art oder kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- und/oder Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung.

§ 10 Abnahme

  1. Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer (vor Ort oder auch online) durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 10 Werktagen nach Ausfertigung der Teilschlussrechnung/Schlussrechnung als anerkannt und abgenommen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
  2. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt auch während der Ausführungsphase.
  3. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so übernehmen wir keine Haftung.

§ 11 Treuepflicht

  1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich über sämtliche Umstände, die im Verlauf der Projektausführung entstehen und die Bearbeitung beeinflussen könnten.
  2. Die Parteien verpflichten sich, innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei abzuwerben bzw. bei sich zu beschäftigen. Unter den Begriff des „bei sich zu beschäftigen“ fallen auch freiberufliche bzw. selbstständige Tätigkeiten.
  3. Bei einem Verstoß gegen § 8 II wird eine Vertragsstrafe gem. § 12 ausgelöst. Es wird insofern auf diese Bestimmung verwiesen.

§ 12 Aufbewahrung von Unterlagen

  1. Die Parteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurückzugeben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen.
  2. Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht vereinbart.

§ 13 Schweigepflicht, Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers und zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigter Dritter bedarf der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen entsprechend auf die Einhaltung dieser Vorschriften.
  2. Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 14 Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers

  1. Sämtliche seitens des Auftragnehmers gefertigte Angebote inkl. Kostenaufstellungen, Berichte, Auswertungen, Entwurfe, Berechnungen, Zeichnungen etc. sind und bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen seitens des Auftraggebers nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte herausgeben bzw. diesen bekannt gemacht oder publiziert werden.
  2. Sollte der Auftraggeber die Beratungsdienstleistungen auch für verbundene Unternehmen nutzen wollen, so benötigt er hierfür vorab die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers, die dieser auch ohne Angabe von Gründen verweigern kann. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen ein durch die vorgenannten Bestimmungen eingeschränktes, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
  1. Bei einem Verstoß gegen § 11, 1. und/oder 2. wird eine Vertragsstrafe gem. § 12 ausgelöst.

§ 15 Vertragsstrafe

  1. Im Falle des Verstoßes gegen § 8, 2. verpflichtet sich die rechtsverletzende Partei an die rechtstreue Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 € zu entrichten.
  2. Im Falle des Verstoßes gegen § 11, 1. und/oder 2. verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
  3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 16 Sonstiges

  1. Für alle Rechte aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
  3. Sind oder werden Vorschriften dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.
  4. Gerichtsstand ist Köln.

Stand 02.06.2022